Regeln für Skifahrer
Verhaltensregeln, die im Gesetz Nr. 363 vom 24. Dezember 2003 vorgesehen sind und die jeder Pistenbenutzer beachten muss – auch um zivil- und strafrechtliche Folgen zu vermeiden.
1. Rücksicht auf andere
Jeder Skifahrer muss sich so verhalten, dass er niemand anderen gefährdet und keine Schäden hinterlässt.
2. Beherrschung der Geschwindigkeit und Fahrweise
Jeder Skifahrer muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können, den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.
3. Wahl der Fahrspur
Der von oben kommende Skifahrer muss seine Fahrspur so wählen, dass vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet werden.
4. Überholen
Überholt werden darf (bei genügend Platz und ausreichender Sicht) von oben oder von unten, von rechts oder von links, dabei muss jedoch immer solch ein Abstand eingehalten werden, dass der Skifahrer, den man überholt, nicht gestört wird.
5. Einfahren und kreuzen
Jeder Skifahrer, der in eine Piste einfährt oder nach einer Pause wieder losfährt, muss sich vergewissern, dass dies ohne Gefahr für ihn selbst oder für die anderen geschieht; wenn er eine Piste kreuzt, muss er den von rechts kommenden Skifahrern die Vorfahrt lassen (außer es ist anders angegeben).
6. Anhalten
Außer im Notfall muss jeder Skifahrer vermeiden, an engen oder unübersichtlichen Stellen anzuhalten. Man darf nur an den Pistenrändern anhalten. Ein gestürzter Skifahrer muss die Piste so schnell wie möglich wieder freimachen.
7. Aufstieg
Es ist nur in extrem wichtigen Fällen erlaubt, die Piste hochzusteigen oder zu Fuß abzusteigen, und dann nur an den Rändern der Piste.
8. Hinweise beachten
Jeder Skifahrer muss sich an die Markierungen und Hinweise für die Skipisten halten und die Helmpflicht für Personen unter 14 Jahren einhalten.
9. Erste Hilfe
Bei einem Unfall hat jede Person die Pflicht, Erste Hilfe zu leisten.
10. Identifizierung
Jede Person, die in einen Unfall verwickelt ist oder Zeuge eines Unfalls wurde, ist verpflichtet, sich auszuweisen.
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